Parken | Einstellbedingungen
Bitte beachten Sie die an den Einfahrten aushängenden AGB. Maximale kostenlose Parkdauer mit Parkscheibe 2 Stunden.
Parken nur mit Parkerlaubnis oder Parkscheibe (120 min) in den jeweiligen ausgewiesenen Bereichen. Es gelten unsere an den Hinweisschildern vollständig ausgehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei einem Parkverstoß, einem Falschparken oder einem behindernden Parken (siehe III. AGB) fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 Euro an. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
I. ZUSTANDEKOMMEN UND ENDE DES VERTRAGS/VERTRAGSGEGENSTAND:
- Mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Parkgelände (Parkeinrichtung“) kommt zwischen der German-Service-Group GmbH, Isaac-Fulda-Allee 5, 55124 Mainz. (nachfolgend „GSG“ genannt) und dem Nutzer/der Nutzerin der Parkeinrichtung (nachfolgend „Nutzer“ genannt) ein Vertrag über die Parkplatznutzung zustande. Dem Vertrag liegen die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde.
- Gegenstand des Vertrages ist die unentgeltliche Nutzung der Parkeinrichtung in Form der Überlassung eines Stellplatzes zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, etc.). Gegenstand des Vertrages ist jedoch nicht die Bewachung. Überwachung oder Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung von Versicherungsschutz oder sonstiger Obhutspflichten.
- Der Vertrag endet mit der Entfernung des Fahrzeugs aus der Parkeinrichtung
II. PARKDAUER, PARKZEITNACHWEIS, PARKERLAUBNIS. NUTZUNGSBERECHTIGUNG:
- Das Parken ist für Fahrzeuge vorübergehend gestattet und zeitlich begrenzt. Die maximal zulässige Höchstparkdauer ist auf Hinweisschildern angegeben.
- Der Nutzer ist verpflichtet, den Beginn seiner Nutzung (Ankunftszeit) durch Verwendung einer Parkscheibe oder einer Dauerparkberechtigung jederzeit nachzuweisen. Bei Parkscheibenpflicht ist die Ankunftszeit auf der Parkscheibe einzustellen und diese so hinter der Windschutzscheibe zu platzieren, dass sie jederzeit von außen einsehbar und die Ankunftszeit zweifelsfrei ablesbar ist. Für den Fall der Parkscheibenpflicht und dass dem Nutzer eine Parkscheibe nicht zur Verfügung steht, hat dieser seine Ankunftszeit aufzuschreiben und diesen Nachweis anstatt der Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe zu platzieren. Eine nachträgliche Änderung der Ankunftszeit ist nicht zulässig.
- Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der ausgewiesenen Stellplätze abgestellt werden. Zudem muss platzsparend geparkt werden und zwar so, dass keine anderen Nutzer durch das abgestellte Fahrzeug beeinträchtigt werden.
- Gesondert ausgewiesene Parkplätze und Parkzonen, wie insbesondere Parkplätze für Schwerbehinderte oder für Frauen, dürfen nur von den entsprechenden Berechtigten genutzt werden. Die Berechtigung zur Nutzung eines Parkplatzes für Schwerbehinderte ist zusätzlich zur Parkscheibe oder Dauerparkberechtigung ebenfalls hinter der Windschutzscheibe zur Einsichtnahme von außen zu platzieren.
III. VERTRAGSSTRAFE:
- Bei einem Verstoß des Nutzers gegen eine sich aus Ziffer Il. ergebenden Pflicht, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.00 Euro. Die Vertragsstrafe ist insbesondere fällig, wenn der Nutzer schuldhaft:
– das Fahrzeug bei Parkscheibenpflicht ohne Parkscheibe (Parkzeitnachweis) abstellt.
– keine Ankunftszeit auf dem Parkzeitnachweis eingestellt bzw. notiert hat.
– die Ankunftszeit von außen nicht oder nicht zweifelsfrei ablesbar ist.
– die höchstzulässige Nutzungsdauer gemäß II.1. der AGB’s überschritten hat.
– das Fahrzeug nicht innerhalb der ausgewiesenen Stellplätze oder nicht platzsparend gemäß Ziffer II.3. der AGB’s abgestellt hat.
– einen gesondert ausgewiesenen Parkbereich ohne den Nachweis seiner Berechtigung gemäß Ziffer II.4. der AGB’s nutzt.
– die Ankunftszeit nachträglich abändert oder
– sein Fahrzeug in Feuerwehrzufahrten. Ladezonen oder sonstigen Halteverbotszonen abstellt.
- Erstreckt sich einer der vorgenannten Verstöße eines Nutzers über mehrere aufeinanderfolgende Kalendertage (Dauerverstoß), wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 Euro für jeden angefangenen Kalendertag, maximal jedoch eine Gesamtsumme in Höhe von 500,00 Euro, als Vertragsstrafe geschuldet.
- Eine Vertragsstrafe ist ausgeschlossen, wenn der Nutzer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Beweislast hierfür trägt der Nutzer.
IV. ZAHLUNGSMODALITÄTEN:
- Die Vertragsstrafe ist sofort fällig und vom Nutzer innerhalb von sieben Kalendertagen an die GSG zu überweisen. Die Bankverbindung der GSG. die Bezahlmöglichkeiten sowie der Verwendungszweck werden dem Nutzer in Form einer schriftlichen Verwarnung am abgestellten Fahrzeug mitgeteilt.
- Erfolgt keine, keine fristgerechte oder keine Zahlung der Vertragsstrafe in voller Höhe, kommt der Nutzer ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im Fall eines Zahlungsverzuges wird die GSG eine Halterabfrage vornehmen und den Nutzer schriftlich zur Zahlung auffordern. Die hierdurch entstehenden Kosten sind der GSG vom Nutzer zu erstatten.
- Die GSG behält sich vor, mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlung der Vertragsstrafe sowie ggf. angefallener Auslagen, Mahngebühren und Zinsen, Dritte, wie zum Beispiel Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte, zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden berechtigten Kosten sind der GSG vom Nutzer zu erstatten.
V. HAFTUNG:
- Die Hang der 656 für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben. Körper und Gesundheit und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten (d.h. solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten wird zudem auf die typischerweise bei Geschäften der zu leistenden Art eintretende Schadenshöhen begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige mittelbare Schäden sowie der Ersatz von vergeblichen Aufwendungen ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung der GSG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Vertretern und Mitarbeitern.
- Eine Haftung für Naturereignisse, höhere Gewalt und Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
- Schäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Kalendertagen, der GSG, Isaac-Fulda-Allee 5, 55124 Mainz, zumindest in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Nutzer schuldhaft die fristgerechte Mängelanzeige, ist die GSG von den Ansprüchen frei.
VI. STRASSENVERKEHRSORDNUNG. DATENSCHUTZ:
- Auf der Parkeinrichtung gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
- Die im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis erhobenen personenbezogenen Daten werden zur Vertragserfüllung und Geltendmachung von Ansprüchen entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt.
- Die Rechtsgrundlage für die Erfassung findet sich in Artikel 6 1) DSGVO: Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig. wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Darum ist die Erfassung personenbezogener Daten ohne Zustimmung des Betroffenen möglich.